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STATUTEN
Jugendmusik Ostermundigen
Gegründet am 18. April 1986
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 (Name, Sitz, Gerichtsstand)
Unter dem Namen „Jugendmusik Ostermundigen“ (nachfolgend JMO genannt) besteht mit Sitz in Ostermundigen und Gerichtsstand Bern ein politisch und konfessionell neutraler Verein, gemäss den vorliegenden Statuten und Art. 60 ff. ZGB.
Art. 2 (Zweck)
Die JMO will
• gute Musik pflegen sowie Kinder und Jugendliche (nachstehend als Musikanten bezeichnet) durch theoretischen und praktischen Musikunterricht fördern;
• zusätzlich das kulturelle Leben in der Gemeinde bereichern sowie
• eine gute Kameradschaft und Geselligkeit unter den Musikanten pflegen und ihnen eine aktive und sinnvolle Freizeitbeschäftigung ermöglichen.
II. Mitgliedschaft; Eintritt, Austritt
Art. 3 (Aktivmitglieder, Patronatsmitglieder, Ehrenmitglieder, Passivmitglieder/ Gönner,
Vorstandsmitglieder)
Die JMO besteht aus:
Aktivmitgliedern
Aktivmitglieder sind die Musikanten in sämtlichen Ensembles der JMO.
Patronatsmitgliedern
Patronatsmitglieder sind die gesetzlichen Vertreter der Musikanten.
Ehrenmitgliedern
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die JMO besonders verdient gemacht haben. Ehrenpräsident und Ehrendirigent sind Ehrenmitgliedern gleichgestellt. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Hauptversammlung.
Passivmitgliedern/Gönnern
Passivmitglieder/Gönner sind Personen, die die Bestrebungen der JMO unterstützen und sich bereit erklärt haben, einen von der Hauptversammlung festgelegten jährlichen Mindestbeitrag zu bezahlen.
Vorstandsmitgliedern
Durch die Hauptversammlung gewählte Personen des Vorstandes; sie bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.
Art. 4 (Eintritt, Übertritt in Musikformationen, Austritt)
Als Aktivmitglieder können Jugendliche ab dem 8. Altersjahr, in Ausnahmefällen auch jünger, aufgenommen werden. Bis zum Erreichen der Volljährigkeit der Musikanten erfolgt der Eintritt auf Antrag oder Zustimmung der gesetzlichen Vertretung (schriftliche Beitrittserklärung).
Über den Eintritt respektive den Übertritt des Aktivmitgliedes in die verschiedenen Musikformationen entscheidet die musikalische Leitung (Dirigent Korps, Dirigent Vorstufe und Ausbildungsleiter). Sie kann den Übertritt ins Korps von einer Aufnahmeprüfung abhängig machen.
Der Austritt von Aktivmitgliedern erfolgt ordentlich mit dem altersbedingten Ausscheiden im 22. Altersjahr, in Ausnahmefällen auch älter, auf Ende des jeweiligen Vereinsjahres.
Ein ausserordentlicher Austritt kann nur durch eine schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils auf Semesterende erfolgen.
In Sonder- und Härtefällen entscheidet der Vorstand über eine Verkürzung der Kündigungsfrist und die Erledigung noch offener finanzieller Forderungen.
Art. 5 (Dispensation)
Bei Ortsabwesenheit (beispielsweise Sprachaufenthalt) bis zu einem Jahr kann ein Musikant auf Gesuch hin dispensiert werden. Das Dispensationsgesuch ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Art. 6 (Beiträge)
Die Mitgliederbeiträge werden von der Hauptversammlung festgelegt.
Musikanten, die sechs Monate nach Fälligkeit die geschuldeten Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlt haben, können vom Verein ausgeschlossen werden.
Bei unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit besteht die Möglichkeit, ein Gesuch um Beitragser-mässigung oder Beitragserlass an den Vorstand zu stellen.
Art. 7 (Ausschluss)
Mitglieder, die durch ihr Verhalten den Bestrebungen der JMO zuwiderhandeln oder ihr Ansehen schädigen, können durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Art. 8 (Bekanntgabe des Ausschlusses, Rekurs)
Der Ausschluss ist dem volljährigen Aktivmitglied bzw. den gesetzlichen Vertretern des Betroffe-nen schriftlich mitzuteilen.
Ein allfälliger Rekurs gegen einen Ausschluss ist innert 14 Tagen nach Bekanntgabe an den Vorstand zuhanden der nächsten Hauptversammlung einzureichen.
Art. 9 (Erlöschen der Rechte und Pflichten bei einem Ausschluss)
Zum Zeitpunkt, in welchem der Austritt oder der Ausschluss in Kraft tritt, erlöschen alle Rechte und Pflichten sowie jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
III. Organisation
Art. 10 (Organe)
Die Organe der JMO sind:
1. Die Hauptversammlung.
2. Die ausserordentliche Hauptversammlung.
3. Der Vorstand.
4. Der kleine Vorstand.
5. Die Musikkommission.
6. Die Rechnungsrevisoren (zwei Revisoren und ein Ersatz).
Art. 11 (Hauptversammlung, Anträge der Mitglieder, Anwesenheitspflicht)
Die Hauptversammlung findet jährlich vor Ende Oktober statt. Ort, Datum und Traktanden sind spätestens einen Monat vorher anzukünden.
Anträge der Mitglieder sind spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Aktivmitglieder bzw. stellvertretend Patronatsmitglieder von minderjährigen Aktivmitgliedern sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung verpflichtet. Bei einer unentschuldigten Absenz wird eine Gebühr von CHF 50.- erhoben.
Art. 12 (Geschäfte der Hauptversammlung, Leitung der Hauptversammlung, Protokoll)
Die Hauptversammlung erledigt folgende Geschäfte:
1. Wahl der Stimmenzähler,
2. Protokoll der letzten Hauptversammlung,
3. Jahresberichte des Präsidenten, der Ausbildungsleitung und der Dirigenten,
4. Rechnungsablage,
5. Bericht der Rechnungsrevisoren und Beschlussfassung über ihre Anträge,
6. Genehmigung des Voranschlages,
7. Festsetzung der Mitglieder-, Passiv- und Gönnerbeiträge,
8. Wahl des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder,
9. Wahl der Rechnungsrevisoren und des Ersatzrevisors,
10. Ehrungen, Ernennung der Ehrenmitglieder,
11. Anträge,
12. Rekurse,
13. Verschiedenes.
Der Präsident oder ein von ihm bezeichneter Vertreter führt den Vorsitz der Hauptversammlung. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Art. 13 (Ausserordentliche Hauptversammlung)
Eine ausserordentliche Hauptversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn er es als notwendig erachtet, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder (volljährige Aktivmitglieder, Patronatsmitglieder) die Einberufung verlangt. Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann zudem durch die Rechnungsrevisoren verlangt werden.
Art. 14 (Stimm- und Wahlrecht)
Die Hauptversammlung und die ausserordentliche Hauptversammlung fassen ihre Beschlüsse in offener Abstimmung. Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann jedoch eine geheime Abstimmung verlangen. Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der stimmenden Mitglieder gefasst (Ausnahme Art. 27 und 28).
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, in weiteren Wahlgängen das einfache Mehr. Bei geheimer Wahl werden die leer eingelegten Stimmzettel zur Ermittlung des absoluten Mehrs nicht gezählt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Abstimmungen der Präsident und bei Wahlen das Los.
Stimm- und wahlberechtigt sind:
• der Vorstand, mit Ausnahme bei direkt betroffenen Geschäften;
• die Aktivmitglieder mit Erreichen der Volljährigkeit;
• die Patronatsmitglieder (gemäss Art. 3);
• die Ehrenmitglieder.
Vertritt ein Mitglied mehrere Funktionen oder Aktivmitglieder, so ist es nur einmal stimm- oder wahlberechtigt.
Patronatsmitglieder aus der gleichen Familie haben gemeinsam nur eine Stimme.
Art. 15 (Vorstand, Mandatsrecht der Musikgesellschaften, Amtsdauer/ Ersatz ausserhalb der Amtszeit/ Konstituierung, musikalische Leistung, Ressort/ Helfer)
Der Vorstand besteht aus: Präsident, Vizepräsident, Präsident der Musikkommission, Sekretär, Kassier und weiteren Mitgliedern.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes ergänzt sich der Vorstand für den Rest der laufenden Amtsdauer selbst. Die Bestätigung erfolgt anlässlich der nächsten Hauptversammlung.
Der Vorstand konstituiert sich – mit Ausnahme des Präsidenten – selbst.
Der Dirigent des Korps, der Dirigent des Vorstufenensembles und der Ausbildungsleiter können an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht, aber ohne Stimmrecht teilnehmen.
Der Vorstand kann Arbeiten/Aufgaben bei Bedarf an weitere Personen delegieren, die nicht dem JMO-Vorstand angehören müssen.
Art. 16 (Vorstandssitzungen)
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft die Geschäfte es erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Art. 17 (Aufgaben, Befugnisse)
Die Aufgaben und Befugnisse des JMO-Vorstandes betreffen insbesondere:
• Vorbereiten und einberufen der Hauptversammlung,
• Führen der Vereinsrechnung und der Mitgliedermutationen,
• Wahl und Anstellung der Dirigenten und des Ausbildungsleiters
• Erlass von Reglementen und Durchführungsbestimmungen,
• Verwaltung des Inventars,
• Aufstellen des Tätigkeitsprogrammes,
• Ausschluss von Mitgliedern.
Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Er regelt alle Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Hauptversammlung vorbe-halten sind.
Art. 18 (Kleiner Vorstand: Aufgaben, Befugnisse)
Der kleine Vorstand besteht aus: Präsident, Vizepräsident und Kassier.
Der kleine Vorstand hat folgende Aufgaben:
• Vertretung des Vereins nach aussen,
• Abschluss von Anstellungsverträgen mit Dirigenten und dem Ausbildungsleiter,
• Einsatz des Korps und der Vorstufe,
Art. 19 (Kommissionen, Arbeitsgruppen)
Zur Behandlung spezieller, befristeter Geschäfte können Kommissionen/ Arbeitsgruppen einge-setzt werden.
Art. 20 (Musikkommission, Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse)
Die Musikkommission besteht aus: Präsident, Vizepräsident, Kommunikationsverantwortlicher, Verantwortlicher Uniformen/Noten, den Dirigenten, dem Ausbildungsleiter und weiteren Mitglie-dern.
Die Musikkommission konstituiert sich selbst.
Der Präsident der Musikkommission hat Einsitz im Vorstand.
Die Aufgaben und Befugnisse der Musikkommission betreffen insbesondere
• Musikalische und künstlerische Mitarbeit und Unterstützung der Dirigenten sowie der Ausbildungsleitung.
• Mitarbeit bei Anlässen, Einsätzen und Auftritten des Korps und der Vorstufe nach Absprache mit dem Vorstand
• Interne Kommunikation von Anlässen, Einsätzen und Auftritten mittels Auftrittszetteln
• Externe Kommunikation von Anlässen, Einsätzen und Auftritten nach Absprache mit dem Vorstand
• Mitarbeit in der Text- und Medienbeschaffung für die Homepage
• Selbstständige Social Media Marketing
• Unterhalt und Archivierung von Uniformen und Noten
• Verabschiedung von Anträgen an den Vorstand
Art. 21 (Rechnungsrevisoren)
Die zwei Rechnungsrevisoren und ein Ersatzrevisor werden von der Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie sind nach Ablauf der Amtsperiode wieder wählbar.
Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen und der Hauptversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
IV. Finanzen
Art. 22 (Beschaffung finanzieller Mittel)
Die JMO beschafft sich ihre finanziellen Mittel aus:
• Mitgliederbeiträgen,
• Schulgeldern aller Art,
• Unterhaltsbeiträgen für Instrumente,
• Gönner- und Passivmitgliederbeiträgen,
• Erträgen aus Konzerten und Veranstaltungen,
• Subventionen,
• Geschenken und Legaten,
• Sponsoringbeiträgen.
Art. 23 (Haftung)
Die JMO haftet für Verbindlichkeiten ausschliesslich mit ihrem Vermögen.
Art 24 (Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Schuljahr der öffentlichen Schule von Ostermundigen. Es dauert vom 1. August bis zum 31. Juli. Die Jahresrechnung wird auf den 31. Juli abgeschlossen.
V. Instrumente, Notenmaterial und Uniformen
Art. 25 (Leihinstrumente, Pflege und Unterhalt, private Instrumente)
Die Leihinstrumente sind Eigentum der JMO. Für Leihinstrumente wird ein monatlicher Unter-haltsbeitrag gemäss Tarif erhoben.
Die Benützer der Leihinstrumente sind verantwortlich für gewissenhaften Umgang und Pflege dieser Instrumente und haften für fahrlässig verursachte Beschädigung. Über allfällige Kosten-beteiligung für Reparaturen entscheidet der Instrumentenverwalter.
Die Benützung privater Instrumente ist gestattet. Diese müssen jedoch der Instrumentierung des Korps entsprechen. Für private Instrumente übernimmt die JMO keine Haftung und die Kosten für Reparaturen oder Revisionen gehen zu Lasten der Eigentümer.
Art. 26 (Bekleidung)
Die JMO tritt in einheitlicher Bekleidung auf. Einzelheiten und Zusammensetzung der Bekleidung werden mittels Auftrittszettel rechtzeitig vor einem Anlass bekannt gegeben.
IV. Statutenänderungen und Auflösung/Fusion des Vereins
Art. 27 (Statutenänderung)
Anträge auf Abänderung der Statuten sind dem Vorstand zu Handen der nächsten Hauptver-sammlung bis spätestens Ende August schriftlich einzureichen. Statutenänderungen sind nur gültig, wenn sie von zwei Drittel der an der Hauptversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gutgeheissen werden.
Art. 28 (Auflösung, Fusion)
Ein Antrag auf Auflösung/Fusion des Vereines ist möglich:
• durch Beschluss der Hauptversammlung,
• bei Zahlungsunfähigkeit des Vereins,
• wenn der Vorstand statutengemäss nicht mehr bestellt werden kann, oder
• wenn ein von mindestes 20 stimmberechtigten Mitglieder unterzeichneter schriftlicher Antrag dem Vorstand eingereicht wird.
Der Vorstand legt den Antrag mit seiner eigenen Stellungnahme der Hauptversammlung vor.
Der Verein kann aufgelöst oder fusioniert werden, wenn
• mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und
• von den anwesenden Stimmberechtigten mindestens zwei Drittel der Auflösung/Fusion zustimmen.
Bei einer Auflösung ist das Vereinsvermögen (Finanzen und Inventar) bis zu einer Neukonstituierung oder Wiederaufnahme der Gemeindeverwaltung Ostermundigen in Verwahrung zu geben.
Bei einer Fusion fällt das Vereinsvermögen (Finanzen und Inventar) dem neuen Verein zu.
Art. 29 (Inkrafttreten)
Diese Statuten sind von der Hauptversammlung am 12. Oktober 2020 in Ostermundigen genehmigt worden und ersetzen diejenigen vom 11. September 2006.
Sie treten am 1. November 2020 in Kraft.
Für die Jugendmusik Ostermundigen
Der Präsident: Rolf Rickenbach
Die Sekretärin: Delia Balmer